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   BVerwG, 29.11.1979 - 2 C 20.79   

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https://dejure.org/1979,2152
BVerwG, 29.11.1979 - 2 C 20.79 (https://dejure.org/1979,2152)
BVerwG, Entscheidung vom 29.11.1979 - 2 C 20.79 (https://dejure.org/1979,2152)
BVerwG, Entscheidung vom 29. November 1979 - 2 C 20.79 (https://dejure.org/1979,2152)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Bewertung von Prüfungsleistungen - Befangenheit der Mitglieder eines Prüfungsausschusses

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 13.05.1976 - II C 26.74

    Auslegung des Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - Zulässigkeit der Übertragung von

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1979 - 2 C 20.79
    Ein Gericht ist nämlich in der Regel nicht verpflichtet, Schlußfolgerungen mit den Beteiligten zu besprechen, zumal deren Einzelheiten sich vielfach erst in der Schlußberatung ergeben (u.a. Beschlüsse vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96] und vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - ferner Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - [Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1]).
  • BVerwG, 09.11.1972 - II CB 30.72

    Verstoß gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs - Antrag auf

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1979 - 2 C 20.79
    Ein Gericht ist nämlich in der Regel nicht verpflichtet, Schlußfolgerungen mit den Beteiligten zu besprechen, zumal deren Einzelheiten sich vielfach erst in der Schlußberatung ergeben (u.a. Beschlüsse vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96] und vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - ferner Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - [Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1]).
  • BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
    Auszug aus BVerwG, 29.11.1979 - 2 C 20.79
    Ein Gericht ist nämlich in der Regel nicht verpflichtet, Schlußfolgerungen mit den Beteiligten zu besprechen, zumal deren Einzelheiten sich vielfach erst in der Schlußberatung ergeben (u.a. Beschlüsse vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96] und vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - ferner Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - [Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1]).
  • BVerwG, 06.12.1966 - II C 4.65

    Versorgungsansprüche einer Witwe

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1979 - 2 C 20.79
    Auf die sachlich-rechtliche Auffassung des Tatrichters kommt es bei der Beurteilung einer Aufklärungsrüge aber an (u.a. Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG 2 C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18]; ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 29.08.1968 - II C 67.65

    Laufbahnprüfungen für den mittleren und den gehobenen Gemeindeverwaltungsdienst -

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1979 - 2 C 20.79
    Das Revisionsgericht ist zur selbständigen Auslegung und Anwendung der Rechtsverordnung vom 3. Juli 1973 berufen, obwohl es sich um Landesrecht handelt, denn die Klage gegen die streitbefangene Prüfungsentscheidung ist eine solche im Sinne der §§ 126, 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, jetzt anzuwenden in der Fassung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 22), weil die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen - anders als etwa die große juristische Staatsprüfung - einer Laufbahnprüfung gleichzusetzen ist (vgl. BVerwGE 30, 172 [174]).
  • BVerwG, 21.10.1976 - 2 C 34.75

    Beamter auf Probe - Anhörung bei Entlassung - Bekanntgabe dienstlicher

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1979 - 2 C 20.79
    Die Ansicht, daß aus dieser die Personalakten betreffende Vorschrift tatsächlich ein so weitgehendes Verwertungsverbot herzuleiten ist, bedarf hier keiner Erörterung; sie erscheint übrigens bedenklich (vgl. den Beschluß vom 12. Juni 1979 - BVerwG 2 B 87.78 - mit Klarstellung zu BVerwGE 51, 205).
  • BVerwG, 12.06.1979 - 2 B 87.78

    Möglichkeit der jederzeitigen Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1979 - 2 C 20.79
    Die Ansicht, daß aus dieser die Personalakten betreffende Vorschrift tatsächlich ein so weitgehendes Verwertungsverbot herzuleiten ist, bedarf hier keiner Erörterung; sie erscheint übrigens bedenklich (vgl. den Beschluß vom 12. Juni 1979 - BVerwG 2 B 87.78 - mit Klarstellung zu BVerwGE 51, 205).
  • BVerwG, 23.11.1967 - II B 20.67

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1979 - 2 C 20.79
    Die vorgenannten "Informationen" sind nicht dem "Recht" zuzuordnen, sondern nur als abstrakte schriftliche Fixierung einer Verwaltungspraxis anzusehen und daher der selbständigen Auslegung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich (vgl. Beschluß vom 23. November 1967 - BVerwG 2 B 20.67 -); anderenfalls hätte der Senat der Beschwerdebegründung einen Revisionszulassungsgrund überhaupt nicht entnehmen können.
  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 30.84

    Beamtenrecht - Arglistige Täuschung - Rücknahme der Ernennung

    Diese Verwertung, hier insbesondere die Verwertung des Vermerks über ein mit dem Leitenden Oberstaatsanwalt Dr. R. geführtes Telefongespräch, findet aber bei förmlich beantragten Zeugenvernehmungen wie im vorliegenden Fall ihre Grenze (vgl. hierzu Beschlüsse vom 16. Juli 1980 - BVerwG 2 B 48.79 - und vom 3. September 1980 - BVerwG 2 B 63.79 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 130]; vgl. auch Redeker/von Oertzen, VwGO, 7. Aufl., § 98 Anm. 21 unter Hinweis auf § 98 VwGO Lind § 377 ZPO sowie Urteil vom 29. November 1979 - BVerwG 2 C 20.79 -).
  • BVerwG, 09.05.1984 - 2 B 82.83

    Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit - Rücknahme einer Ernennung

    Diese Verwertung, hier insbesondere die Verwertung des Vermerks über ein mit dem Leitenden Oberstaatsanwalt Dr. R. geführtes Telefongespräch, findet aber bei förmlich beantragten Zeugenvernehmungen wie im vorliegenden Fall ihre Grenze (vgl. hierzu Beschlüsse vom 16. Juli 1980 - BVerwG 2 B 48.79 - und vom 3. September 1980 - BVerwG 2 B 63.79 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 130], vgl. auch Redeker/von Oertzen, 7. Aufl., § 98 Anm. 21 unter Hinweis auf § 98 VwGO und § 377 ZPO sowie Urteil vom 29. November 1979 - BVerwG 2 C 20.79).
  • BVerwG, 20.01.1984 - 2 B 96.82

    Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung durch

    Nach der Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1979 - BVerwG 2 C 20.79 - war der Rechtsstreit wieder auf die Berufung des Klägers bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig.
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